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BGH - Entscheidung vom 17.05.2005

3 StR 131/05

Normen:
StPO § 258 Abs. 2, Abs. 3, StPO § 337 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 17.05.2005 - Aktenzeichen 3 StR 131/05

DRsp Nr. 2005/8805

Beruhen auf der Nicht-Gewährung des letzten Wortes

Auf der Nicht-Gewährung des letzten Wortes beruht ein Urteil nicht stets.

Normenkette:

StPO § 258 Abs. 2 , Abs. 3 , StPO § 337 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann offen bleiben, ob die auf die Verletzung des § 258 StPO gestützte Rüge in zulässiger Form erhoben ist und ob sie begründet wäre, jedenfalls würde auf einem etwaigen Verstoß nichts beruhen. Angesichts des Umstandes, daß die Strafkammer in allen übrigen zwölf abgeurteilten Fällen unabhängig vom Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zu weit höheren Freiheitsstrafen gelangt ist, kann ausgeschlossen werden, daß sie im Fall 5 der Anklageschrift bei einem Antrag auf eine milde Strafe oder gar auf Freispruch zu einem anderen Schuld- oder Strafausspruch gelangt wäre.

Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 13.01.2005