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BGH - Entscheidung vom 01.06.2005

IV ZR 22/05

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
VVG § 40 Abs. 1
BGB § 142

BGH, Beschluss vom 01.06.2005 - Aktenzeichen IV ZR 22/05

DRsp Nr. 2005/9763

Berufung des Versicherers auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung

Die Berufung des Versicherers auf die sich aus § 142 BGB ergebende Rückwirkung stellt auch dann keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der vor Anfechtung gewährte Versicherungsschutz nicht durch die Täuschung des arglistigen Versicherungsnehmers beeinflusst war

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; VVG § 40 Abs. 1 ; BGB § 142 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Der Senat hat durch Urteil vom heutigen Tage (IV ZR 46/04) ausgesprochen, daß die Berufung des Versicherers auf die sich aus § 142 BGB ergebende Rückwirkung auch dann keine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn der vor Anfechtung gewährte Versicherungsschutz nicht durch die Täuschung des arglistigen Versicherungsnehmers beeinflußt war (entgegen OLG Nürnberg VersR 1998, 217 ; VersR 2000, 437 ; VersR 2001, 1368 ). Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich demnach insoweit als rechtsfehlerfrei. Auch im übrigen hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg. Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die tatrichterliche Würdigung seines Verhaltens hat der Senat geprüft. Sie greifen im Ergebnis nicht durch; die Annahme der Arglist wird durch die vom Berufungsgericht festgestellten Gesamtumstände getragen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 57.971,82 EUR (Lebensversicherung 65.130 EUR abzügl. 20% und Beitragsfreiheit Lebensversicherung 139,71 EUR x 42 Monate)