Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 27.10.2005

III ZR 56/05

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 27.10.2005 - Aktenzeichen III ZR 56/05

DRsp Nr. 2005/19014

Bemessung des Streitwerts einer Unterlassungsklage

Entscheidend für die Wertberechnung eines Unterlassungsanspruchs ist die Beeinträchtigung, die der Kläger von dem zu verbietenden Verhalten zu besorgen hat.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt den nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Betrag von 20.000 EUR nicht.

Mit seiner im Berufungsverfahren in vollem Umfang weiterverfolgten Klage hat der Kläger in den Hauptanträgen einen Unterlassungsanspruch sowie einen Zahlungsanspruch geltend gemacht. Der Streitwert des Unterlassungsantrags ist gemäß § 12 Abs. 1 GKG a.F., § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Die Vorschriften der Kostenordnung , auf die die Nichtzulassungsbeschwerde erneut verweist, nachdem der Kläger sein diesbezügliches Vorbringen in der Klageschrift bereits in erster Instanz richtig gestellt hatte, sind im Zivilprozess nicht maßgebend. Entscheidend für die Wertberechnung ist die Beeinträchtigung, die der Kläger von dem zu verbietenden Verhalten zu besorgen hat. Da im vorliegenden Fall das Interesse an einer Entschädigung im Vordergrund steht, ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht für die Wertbemessung an § 9 ZPO orientiert und bei einem vom Kläger angegebenen Jahreswert von 4.730,40 EUR den Gegenstandswert des Unterlassungsantrags auf 16.556,40 EUR festgesetzt hat. Unter Hinzurechnung des bezifferten Zweitantrags über 2.759,40 EUR ergibt sich eine Summe von 19.315,80 EUR. Die Hilfsanträge zu 3 und 4 haben keinen Mehrwert.

Vorinstanz: OLG München, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 408/04
Vorinstanz: LG Kempten, vom 17.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2686/03