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BGH - Entscheidung vom 14.04.2005

IX ZR 318/00

Normen:
BGB § 249

BGH, Beschluß vom 14.04.2005 - Aktenzeichen IX ZR 318/00

DRsp Nr. 2005/6692

Begründung eines Vergleichsvorschlages in einem Anwaltsregress

Für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Rechtsanwalts und dem geltend gemachten Schaden des Mandanten ist festzustellen, wie die Vermögenslage des Betroffenen wäre, wenn sich der Rechtsanwalt vertragsgerecht verhalten hätte. Für diese hypothetische Beurteilung ist maßgeblich, wie bei entsprechendem Verhalten des Rechtsanwalts das Gericht in einem Vorprozess richtigerweise hätte entscheiden müssen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

I. 1. Der Senat geht in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten aus. Die vom Berufungsgericht angenommene Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch den Abschluß des Vergleichs im Feststellungsverfahren dürfte revisionsrechtlich allerdings nicht haltbar sein. Die Handlungsweise des Klägers erscheint unter Berücksichtigung seines Interesses an der Beendigung der lang andauernden gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Praxisverkäufer und seiner substantiiert vorgetragenen wirtschaftlichen Zwangslage noch als vertretbare Reaktion auf die durch das Verschulden des Beklagten mit ausgelöste Vollstreckungsproblematik. Dagegen wird die Verlegung der klägerischen Praxisräume unter gleichzeitiger Information eines Teiles der Patienten, die in der von dem Verkäufer übernommenen Kartei verzeichnet waren, auf die Vollstreckbarkeit des kammergerichtlichen Urteils keinen Einfluß gehabt haben.

Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden festzustellen, wie die Vermögenslage des Betroffenen wäre, wenn sich der Rechtsanwalt vertragsgerecht verhalten hätte. Für die hypothetische Beurteilung ist deshalb hier maßgeblich, wie das Kammergericht den Vorprozeß 12 U 1926/92 richtigerweise hätte entscheiden müssen. Weil dieser Gesichtspunkt in den Tatsacheninstanzen bisher unberücksichtigt geblieben ist, müßte der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um eine Nachholung der entsprechenden Feststellungen zu ermöglichen. Die damalige Annahme der beiderseitigen Revisionen gegen das kammergerichtliche Urteil durch den Bundesgerichtshof zeigt, daß insoweit rechtliche und tatsächliche Unwägbarkeiten bestehen. Allerdings hat der damalige Beklagte die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts in der Revision hingenommen. Gleichwohl dürfte die endgültige rechtliche Klärung nach einer Zurückverweisung erhebliche weitere Kosten verursachen.

2. Bei der Ermittlung des Vergleichsbetrages hat der Senat folgende Überlegungen zugrunde gelegt:

Der Kläger hat seinen Schaden auf der Grundlage der ihm im Vorprozeß zugesprochenen Hauptsache- und Zinsbeträge, die er nunmehr als richtig akzeptiert, beziffert. Über den klägerischen Antrag kann das Regreßgericht auch bei seiner Schadensberechnung nicht hinausgehen. Folgt man im Ansatz der im Vorprozeß durch das Kammergericht vorgenommenen bereicherungsrechtlichen Berechnungsmethode, wäre der gebildete Saldo allerdings zumindest insoweit zu korrigieren, als der Kläger 6 % Zinsen auf den Kaufpreis von 680.000 DM nur für die Zeit vom 8. Juli 1991 bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, also bis zum 19. Juni 1995 beanspruchen konnte, weil ein zukünftiger Zinsanspruch in dieser Höhe vom Klageantrag nicht gedeckt war. Andererseits hätten dem Kläger seit dem 19. Juni 1995 die beantragten Prozeßzinsen in Höhe von 4 % auf den Saldo von 423.197,07 DM zugestanden. Im übrigen hat sich der Senat an der Berechnungsweise des landgerichtlichen Urteils vom 4. März 1999 orientiert. Einschließlich der bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt angefallenen Zinsen ergäbe sich ein zu zahlender Betrag in einer Größenordnung von etwa 400.000 EUR. Hiervon erachtet der Senat einen Abschlag von 25 % wegen der für den Kläger nach einer Zurückweisung an das Berufungsgericht verbleibenden Unwägbarkeiten des endgültigen Prozeßausgangs einerseits, und des Vorteils der sofortigen Zahlung des Vergleichsbetrages andererseits als angemessen. Mit dem sich daraus ergebenden Betrag von 300.000 EUR sollten auch etwaige noch offene Zahlungsansprüche des Klägers aufgrund des rechtskräftigen Feststellungsausspruchs im Urteil des Berufungsgerichts abgegolten sein.

Unter Berücksichtigung des mit der Revision nicht weiterverfolgten und damit rechtskräftig abgewiesenen Teilerledigungsantrag hält der Senat die vorgeschlagene Kostenquote von 2/3 zu 1/3 für adäquat.

II. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu diesem Vergleichsvorschlag bis 31. Mai 2005 Stellung zu nehmen.

III. Termin zur Protokollierung des Vergleichs bzw. zur mündlichen Verhandlung wird nach Fristablauf von Amts wegen bestimmt.