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BGH - Entscheidung vom 21.09.2005

2 StR 266/05

Normen:
StGB § 54 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 21.09.2005 - Aktenzeichen 2 StR 266/05

DRsp Nr. 2005/18639

Begründung der Gesamtstrafe bei deutlicher Erhöhung der Einsatzstrafe

Die Gesamtstrafe bedarf im Urteil der sorgfältigen Begründung, wenn die Einsatzstrafe deutlich erhöht wird.

Normenkette:

StGB § 54 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einhundert Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Fehlen einer wirksamen Anklage und eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Juli 2005 unbegründet, soweit es den Schuldspruch, die Einzelstrafen und den Maßregelausspruch betrifft.

Jedoch hält die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat Einzelstrafen von einmal einem Jahr und hundertmal einen Monat verhängt. Für die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es lediglich floskelhaft auf eine zusammenfassende Würdigung verwiesen, eine dem Einzelfall angemessene Abwägung jedoch nicht vorgenommen. Dies wäre hier jedoch angesichts der im Verhältnis zur Einsatzstrafe von einem Jahr auffallend hohen Gesamtstrafe unabdingbar gewesen. Die Ausführungen, dass die einhundert Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach früherer Rechtsprechung als eine mit begrenzter Strafe zu ahndende "fortgesetzte Handlung" bewertet worden wären, legen zudem nahe, dass sich das Landgericht fehlerhaft an einer Addition der Einzelstrafen orientiert hat.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Das Landgericht wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.

Vorinstanz: LG Mainz, vom 07.03.2005