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BGH - Entscheidung vom 16.06.2005

IX ZB 96/05

Normen:
InsO § 287 Abs. 2 S. 1 (a.F.)

BGH, Beschluß vom 16.06.2005 - Aktenzeichen IX ZB 96/05

DRsp Nr. 2005/10459

Beginn der Wohlverhaltensperiode im Verbraucherinsolvenzverfahren

Die Wohlverhaltensperiode gem. § 287 Abs. 2 S. 1 InsO a.F. beginnt erst mit dem Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nicht bereits mit dem Zeitpunkt, in dem der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners an den Treuhänder abgetreten worden ist.

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 2 S. 1 (a.F.) ;

Gründe:

I. In dem am 18. Januar 2001 eröffneten und am 13. November 2003 aufgehobenen Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners kündigte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Dresden mit Beschluß vom 11. Juni 2003 dem Schuldner die Erlangung der Restschuldbefreiung nach fünf Jahren, gerechnet vom Beginn der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, an. Das Landgericht hat die gegen die Berechnung der Wohlverhaltensperiode gerichtete sofortige Beschwerde des anwaltlichen Vertreters des Schuldners zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschluß entspräche dem gemäß Art. 103a EGInsO anwendbaren § 287 Abs. 2 S. 1 InsO a.F., wonach die Laufzeit der Abtretung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt. Dieser Zeitraum sei nicht dadurch verkürzt worden, daß der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Bezüge bereits seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder abgeführt habe, weil er aufgrund der Beschlagnahmewirkung des Eröffnungsbeschlusses dazu gesetzlich verpflichtet gewesen sei.

II. Prozeßkostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde wäre auch unbegründet. Der angefochtene Beschluß, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, entspricht der Sach- und Rechtslage. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist bereits in dem Beschluß nach § 291 InsO auch der Beginn und die Laufzeit der Abtretung anzugeben (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO , § 291 Rz. 24). Die Bestimmung des Beginns der Wohlverhaltensperiode auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens in § 287 Abs. 2 S. 1 InsO a.F. stellte kein redaktionelles Versehen des damaligen Gesetzgebers dar. Der Zeitraum zwischen Eröffnung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens, in dem der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners ohnehin dem Insolvenzbeschlag unterfiel, konnte somit keineswegs auf die Wohlverhaltensperiode angerechnet werden.

Vorinstanz: LG Dresden, vom 25.02.2005