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BGH - Entscheidung vom 06.04.2005

5 StR 68/05

Normen:
AuslG § 92b Abs. 1

BGH, Beschluß vom 06.04.2005 - Aktenzeichen 5 StR 68/05

DRsp Nr. 2005/6461

Bandenbezug bei Bereitstehen von Mitgliedern zum Überwinden von Schwierigkeiten

Die erforderliche Einbeziehung von Taten in die Gesamtabrede einer Bande kann auch darin liegen, dass Bandenmitglieder zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten bei der Tatausführung zur Verfügung stehen.

Normenkette:

AuslG § 92b Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Anwendung des § 92b Abs. 1 AuslG stößt auch in den Fällen nicht auf Bedenken, in denen der Angeklagte allein deutsche Staatsangehörige zur Eingehung einer Scheinehe mit chinesischen Staatsangehörigen vermittelt hat. Soweit die Eheschließungen in China stattfanden, wirkten neben dem Angeklagten das Bandenmitglied W bei der Betreuung vor Ort und das Bandenmitglied Fr durch Organisation der erforderlichen Reisen mit (vgl. BGH wistra 2001, 431). Letzteres trifft auch für die Eheschließungen in Dänemark (Fälle 24, 29, 42) zu. Auch in den übrigen Fällen entnimmt der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe die erforderliche Einbeziehung der Taten in die Gesamtabrede, weil es als ein sonstiger Bandenbezug anzusehen ist, daß die Bandenmitglieder S und Fr zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten zur Verfügung standen (vgl. BGHR StGB § 260 Abs. 1 Bande 1).

Vorinstanz: LG Berlin - 17.l8.2004,