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BGH - Entscheidung vom 07.06.2005

4 StR 191/05

BGH, Beschluss vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 4 StR 191/05

DRsp Nr. 2005/9801

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ob bei einer Gesamtverfahrensdauer von zwei Jahren und sechs Monaten bereits die zeitweise Nichtförderung des Verfahrens während des Zwischenverfahrens nach Aufhebung des Haftbefehls durch das Oberlandesgericht Rostock die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu rechtfertigen vermag, bedarf hier keiner Entscheidung, da die wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten jedenfalls - auch in Anbetracht der für sich gesehen teilweise nicht unbedenklichen Strafschärfungserwägung (vgl. UA 18 2. Absatz a.E.) - angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ; vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 17. März 2005 - 3 StR 191/05).