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BGH - Entscheidung vom 02.06.2005

3 StR 137/05

BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 3 StR 137/05

DRsp Nr. 2005/9787

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, die Zeuginnen B. und N. seien nicht vernommen worden, ist unbegründet, da das Landgericht die Unterschiede in den Aussagen des Zeugen R. berücksichtigt und rechtsfehlerfrei gewürdigt hat.