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BGH - Entscheidung vom 01.06.2005

VIII ZR 288/04

Fundstellen:
WuM 2005, 605

BGH, Beschluß vom 01.06.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 288/04

DRsp Nr. 2005/9043

Gründe:

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 26. April 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO .

Vorinstanz: LG Berlin - 16.7.2004, 24.9.2004,
Fundstellen
WuM 2005, 605