BGH, Beschluß vom 31.05.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 222/04
DRsp Nr. 2005/9042
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 20. April 2004 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ); die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 17. Mai 2005 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Vorinstanz: KG, vom 07.06.2004
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