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BGH - Entscheidung vom 01.06.2005

IV ZR 315/04

BGH, Schlußurteil vom 01.06.2005 - Aktenzeichen IV ZR 315/04

DRsp Nr. 2005/9035

Tatbestand:

Der Kläger hat mit einer Stufenklage den Pflichtteil am Nachlaß seines Vaters verlangt. Während des Revisionsverfahrens ist die ursprüngliche Beklagte zu 7) verstorben. Das Verfahren war insoweit nach § 239 ZPO unterbrochen. Infolgedessen konnte am 14. Oktober 1992 nur ein Teilurteil ergehen. Darin ist die Sache unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.

Dieses hat über den noch anhängigen Zahlungsanspruch in einem ersten Teilurteil vom 28. April 1993 und in einem weiteren Teilurteil vom 22. Dezember 1993 entschieden. Das Verfahren blieb bezüglich der ursprünglichen Beklagten zu 7) unterbrochen. Das Oberlandesgericht hat sich deshalb eine Kostenentscheidung vorbehalten.

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2004 hat der Kläger vorgetragen, daß die ursprüngliche Beklagte zu 7) von dem jetzigen Beklagten zu 7), ihrem Sohn, allein beerbt worden sei, und beantragt, diesen als Rechtsnachfolger zur Aufnahme des Verfahrens und zugleich zur Verhandlung über die Hauptsache zu laden (vgl. § 239 Abs. 2 ZPO ). Nachdem dies geschehen war, hat sich der jetzige Beklagte zu 7) zum Verfahren gemeldet, die Rechtsnachfolge nach der ursprünglichen Beklagten zu 7) zugestanden und den Rechtsstreit aufgenommen, soweit er noch anhängig ist.

Der Kläger hat die Revision bezüglich des Beklagten zu 7) zurückgenommen (§§ 565 , 516 ZPO ), soweit sie aufgrund des Teilurteils des Senats vom 14. Oktober 1992 zurückgewiesen worden war. Im übrigen hat er, da die Forderung erfüllt worden sei, die Klage im Hinblick auf den Beklagten zu 7) für erledigt erklärt (§ 91a ZPO ). Der Beklagte zu 7) hat der Rücknahme zugestimmt und sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Entscheidungsgründe:

Die Rechtsnachfolge des jetzigen Beklagten zu 7) steht aufgrund des von ihm zugestandenen Klägervortrags fest. Soweit in der Revisionsinstanz über die in Höhe von 525.121,86 DM weiter verfolgte Zahlungsklage zu entscheiden war, kommt eine Entscheidung zur Hauptsache nicht in Betracht, nachdem die Revision im Einverständnis mit dem Beklagten zu 7) teilweise zurückgenommen und der Rechtsstreit bezüglich des Beklagten zu 7) im übrigen durch übereinstimmende Erklärung der Parteien für erledigt erklärt worden ist.

Es bleibt gemäß §§ 91a, 92, 97, 100 ZPO über die Kosten des Verfahrens im Verhältnis zum Beklagten zu 7) zu entscheiden. Damit diese Entscheidung zusammen mit der Entscheidung über die Verfahrenskosten im Verhältnis zu den zehn anderen Beklagten getroffen werden kann, für die sie auch hinsichtlich des Revisionsverfahrens bereits durch das Teilurteil des Senats vom 14. Oktober 1992 dem Oberlandesgericht übertragen worden ist, verweist der Senat die Sache auch im Blick auf den Beklagten zu 7) an das Berufungsgericht zurück.

Bei seiner Kostenentscheidung wird das Oberlandesgericht zu berücksichtigen haben, daß die Parteien bezüglich des Beklagten zu 7) in der Revisionsinstanz nur noch über die im Hinblick auf ihn zusätzlich entstandenen Kosten streiten. Dementsprechend ist der Streitwert festgesetzt worden.