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BGH - Entscheidung vom 11.05.2005

2 StR 165/05

BGH, Beschluß vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 2 StR 165/05

DRsp Nr. 2005/8075

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. BGHSt 45, 211, 213).

Vorinstanz: LG Trier, vom 10.12.2004