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BGH - Entscheidung vom 28.04.2005

2 StR 87/05

BGH, Beschluß vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 2 StR 87/05

DRsp Nr. 2005/8071

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluß nach § 268 a StPO durch das Revisionsgericht kommt nicht in Betracht, da es an der erforderlichen Abhilfeentscheidung nach § 306 Abs. 2 StPO mangelt (vgl. BGHSt 34, 392 f.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Köln, vom 28.10.2004