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BGH - Entscheidung vom 10.03.2005

IX ZR 214/01

BGH, Beschluß vom 10.03.2005 - Aktenzeichen IX ZR 214/01

DRsp Nr. 2005/8045

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat mit Recht als unstreitig angesehen, daß sich die durch die eingetragenen Grundschulden gesicherten Verbindlichkeiten am 27. Januar 1999 auf 2.189.142,57 DM beliefen. Ob der Schriftsatz vom 26. Juni 2001 der Klägerin rechtzeitig zugegangen war, ist unerheblich. Denn die entsprechende Behauptung hatte die Beklagte - unwidersprochen - bereits mit Schriftsatz vom 8. März 2000 vorgetragen.

Die Behauptung, zwischenzeitlich hätten die Grundpfandlasten nur in Höhe von 1,6 Mio. DM valutiert, wäre allenfalls dann erheblich, wenn schlüssig vorgetragen worden wäre, die höhere Valutierung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung habe ihren Grund in zusätzlichen Kreditaufnahmen mit dem Ziel, eine wertausschöpfende Belastung herbeizuführen. Daran fehlt es.

Daß der Beklagten aus dem Verkauf der restlichen Wohneinheiten ein Betrag von 655.000 DM zur eigenen Verfügung zugeflossen ist, ist nach den tatrichterlichen Feststellungen auszuschließen.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 05.07.2001