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BGH - Entscheidung vom 18.04.2005

5 StR 27/05

BGH, Beschluß vom 18.04.2005 - Aktenzeichen 5 StR 27/05

DRsp Nr. 2005/7812

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten H Z wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 45 Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 307 Fällen, wegen Geldwäsche, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in neun Fällen und wegen der Verabredung eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit einer gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Angeklagte K hat das Landgericht wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 45 Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte S Z wurde vom Landgericht wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revisionen erweisen sich aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. März 2005 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . Allerdings gebieten mehrere Zählfehler des Landgerichts Klarstellungen:

1. Der Angeklagte H Z hat nach den Urteilsfeststellungen nicht 307, sondern nur 306 Taten des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung begangen. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl von Taten und der für jede Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren aus, daß sich dieses geringfügige Versehen auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.

In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, daß die Fallnummer II. 325 in den Urteilsgründen (UA S. 33) zweimal vergeben ist; bei der mit dieser Nummer bezeichneten Tat vom 21. November 2001 in 41469 Neuss (HUMA-Park) handelt es sich demnach um den Fall II. 326. Die in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Fälle II. 327 und II. 328 (PB II S. 144) werden - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - in den Urteilsgründen lediglich im Rahmen der Feststellungen (UA S. 33) ohne Auswirkungen auf den Schuld- und Strafausspruch versehentlich aufgeführt.

Der Erläuterung bedarf zudem folgendes: Die Fälle II. 413, II. 415 und II. 419 hat das Landgericht - entsprechend den Grundsätzen in den übrigen Fällen und durch eine verbindende Klammer deutlich gemacht (UA S. 37) - zu einer Tat zusammengefaßt, weil die drei Einlösungen der gefälschten Zahlungsanweisungen jeweils unter derselben Postleitzahl (51109 Köln) erfolgten. Gleiches gilt für den Fall II. 424 und den Fall II. 426, soweit letzterer eine Einlösung unter der Postleitzahl 51016 Köln umfaßte (Auftragsnummer: 4143231510509). Dies entspricht in beiden Fällen dem rechtlichen Hinweis des Landgerichts vom 41. Verhandlungstag (PB II S. 179). Weil die Fallnummer II. 426 nach der Anklage zwei verschiedene Einlöseorte umfaßte, ist diese Nummer in den Feststellungen (UA S. 37) zweimal enthalten.

2. Bei dem Angeklagten S Z ist der Schuldspruch des Landgerichts entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts dahingehend zu korrigieren, daß die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung lediglich die im Urteil aufgeführten 70 Fälle umfaßt. Auch bei diesem Fehler kann der Senat angesichts von Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils einem Jahr für jede Tat Auswirkungen auf die (maßvolle) Gesamtstrafbildung ausschließen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 30.04.2004