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BGH - Entscheidung vom 26.04.2005

X ZR 132/04

BGH, Beschluß vom 26.04.2005 - Aktenzeichen X ZR 132/04

DRsp Nr. 2005/7766

Gründe:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 25. Juni 2004 zugelassen, soweit die Widerklageforderungen in Höhe von 28.059,19 EUR (Aufwendungen zur Erbringung der statischen Nachweise für Rohrhalterungen) und 189.725,08 EUR (Schadensersatz für Überarbeitung bzw. Neuerstellung von Fertigungszeichnungen aufgrund fehlerhafter Konzeption der Rohrunterstützungen durch die Klägerin) abgewiesen worden sind.

Die weitergehende Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache insoweit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 25.06.2004