BGH, Beschluß vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 2 StR 55/05
DRsp Nr. 2005/6704
Gründe:
Ergänzend wird bemerkt:
Der Senat läßt dahinstehen, ob die Ansicht des Generalbundesanwalts zutreffend ist, wonach die Verfahrensrüge Nr. 5 (Ablehnung des Antrages auf ein schriftliches Sachverständigengutachten) in unzulässiger Form erhoben worden sein soll. Die Ablehnung des Antrags durch das Landgericht ist jedenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Vorinstanz: LG Meiningen, vom 05.11.2004
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