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BGH - Entscheidung vom 21.04.2005

IX ZR 256/02

BGH, Beschluß vom 21.04.2005 - Aktenzeichen IX ZR 256/02

DRsp Nr. 2005/6690

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Das Berufungsgericht hat mit rechtsfehlerfreier, auf die besonderen Umstände des Streitfalls bezogener Begründung eine Pflichtverletzung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin verneint. Im übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 31.10.2004