BGH, Beschluß vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 2 StR 25/05
DRsp Nr. 2005/6446
Gründe:
Der Nebenklägerin kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden, da die von ihr bevollmächtigte Rechtsanwältin schuldhaft die Revisionseinlegungsfrist hat verstreichen lassen. Das Verschulden ihrer Bevollmächtigten muß sich die Nebenklägerin zurechnen lassen (BGHSt 30, 309 ; BGHR StPO § 44 Verschulden 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 19 m.w.N.).
Die nicht fristgerecht eingelegte Revision der Nebenklägerin war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6).
Vorinstanz: LG Limburg, vom 29.11.2004
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