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BGH - Entscheidung vom 19.04.2005

1 StR 25/05

BGH, Beschluß vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 1 StR 25/05

DRsp Nr. 2005/6441

Gründe:

Der Senat merkt an:

Er kann nicht nachvollziehen, wie die Revision zu dem Schluß gelangt, daß die Richtigkeit der Angaben des Berichterstatters in der dienstlichen Erklärung durch die eidesstattlichen Versicherungen in Frage gestellt werde.

Vorinstanz: LG Waldshut-Tiengen, vom 20.02.2004