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BGH - Entscheidung vom 07.04.2005

IX ZR 102/01

BGH, Beschluß vom 07.04.2005 - Aktenzeichen IX ZR 102/01

DRsp Nr. 2005/5885

Gründe:

Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

Die Beklagten haben keine Tatsachen vorgetragen, die die rechtliche Wertung rechtfertigen, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, die Honorarforderungen der Sozietäten durch die Grundschulden zu sichern.

Die nachträgliche Abtretung hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei unberücksichtigt gelassen.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 21.03.2001