BGH, Beschluß vom 07.04.2005 - Aktenzeichen IX ZB 30/05
DRsp Nr. 2005/5882
Gründe:
Die gemäß § 547 Abs.1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliegt (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Das Oberlandesgericht hat das vom Rechtsbeschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts zu Recht als unzulässig verworfen.
Eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 ZPO ).
Vorinstanz: OLG München, vom 29.11.2004
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