BGH, Beschluß vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 3 StR 59/05
DRsp Nr. 2005/5738
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Strafkammer von einem vermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten (§ 17 Satz 2 StGB ) ausgeht und zugleich die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB ) bejaht, sind die Urteilsgründe widersprüchlich. Der Angeklagte ist indes durch die doppelte Herabsetzung des Strafrahmens gemäß den §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB und §§ 21 , 49 Abs. 1 StGB ebenso wenig beschwert wie durch die allerdings kaum nachvollziehbare Annahme eines (nur) bedingten Tötungsvorsatzes.
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 11.11.2004
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