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BGH - Entscheidung vom 22.02.2005

4 StR 593/04

BGH, Beschluß vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 4 StR 593/04

DRsp Nr. 2005/4978

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die zur Straftat nach § 316 StGB (Fall II. 3. der Urteilsgründe) getroffenen Feststellungen sind unter den hier gegebenen Umständen, insbesondere in Anbetracht der geständigen Einlassung des Angeklagten, noch ausreichend, die Annahme einer drogenbedingten relativen Fahruntüchtigkeit zu rechtfertigen (vgl. BGHSt 44, 219 ; BGH, Beschluß vom 19. September 2000 - 4 StR 320/00).

Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 14.09.2004