BGH, Beschluß vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 2 StR 16/05
DRsp Nr. 2005/4314
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis 10 nicht wegen schweren Bandendiebstahls gemäß § 244 a StGB verurteilt wurde, ist er hierdurch nicht beschwert. Einer Umstellung des Schuldspruchs durch den Senat steht § 265 StPO entgegen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte gegenüber dem Verbrechensvorwurf anders als geschehen verteidigt hätte.
Vorinstanz: LG Gera, vom 30.09.2004
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