BGH, Beschluß vom 03.03.2005 - Aktenzeichen IX ZR 248/01
DRsp Nr. 2005/4286
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Gesellschafterversammlung vom 27. Februar 1993 ist die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 15. März 1993 durch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei. Die weiteren gegen die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil gerichteten Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Vorinstanz: OLG Köln, vom 12.09.2001
© copyright - Deubner Verlag, Köln