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BGH - Entscheidung vom 18.02.2005

2 StR 540/04

BGH, Beschluß vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 2 StR 540/04

DRsp Nr. 2005/3276

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, mit der Maßgabe, daß der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 18.05.2004