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BGH - Entscheidung vom 15.02.2005

1 StR 562/04

BGH, Beschluß vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 1 StR 562/04

DRsp Nr. 2005/3270

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Zur "Spielsucht" weist der Senat auf die Entscheidung des 5. Strafsenats, Urteil vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04 -, NJW 2005, 230 hin.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG München II, vom 21.09.2004