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BGH - Entscheidung vom 16.02.2005

1 StR 17/05

BGH, Beschluß vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 1 StR 17/05

DRsp Nr. 2005/3264

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 30. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Teilfreispruch entfällt aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen. Für die von ihm außerdem beantragte Erweiterung des Schuldspruchs ist dagegen im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung gemäß § 154a StPO vorgenommene Beschränkung der Strafverfolgung (Sachakten Bl. 177) kein Raum.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Mosbach, vom 30.09.2004