BGH, Beschluß vom 24.02.2005 - Aktenzeichen V ZB 45/05
DRsp Nr. 2005/3259
Gründe:
Die Einwendungen des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz liegen neben der Sache. Die Gerichtsgebühr wurde richtig angesetzt. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß der Erinnerungsführer Vollmacht hat, die Schuldner zu vertreten.
Weitere Angaben dieses oder ähnlichen Inhalts werden nicht mehr beschieden.
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