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BGH - Entscheidung vom 17.02.2005

IX ZR 168/01

BGH, Beschluß vom 17.02.2005 - Aktenzeichen IX ZR 168/01

DRsp Nr. 2005/3254

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Auf den Einwand der Revision, die Parteien hätten konkludent ein Stillhalteabkommen oder eine Stundungsvereinbarung geschlossen, kommt es nicht an. Denn das Berufungsgericht hat einen Vergütungsanspruch des Klägers nur für den - hier gegebenen - Fall angenommen, daß die Beklagte die Rechtsberatungskosten nicht auf den Erschließungsträger abgewälzt hat. Die einvernehmliche Beendigung des Mandats im Jahre 1994 hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich haltbar begründet. Seine Kostenentscheidung trifft nach dem den Parteien zugestellten Beschluß des Landgerichts vom 7. August 1998 zu.

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 30.05.2001