BGH, Beschluß vom 24.02.2005 - Aktenzeichen VII ZR 193/04
DRsp Nr. 2005/3083
Gründe:
Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt für die Klägerin als GmbH eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht oder wenn sie soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89, NJW-RR 1990, 474 ; st. Rspr.). Diese Voraussetzung hat die Klägerin nicht dargetan; auch der Akteninhalt ergibt dafür keine Anhaltspunkte.
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