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BGH - Entscheidung vom 27.01.2005

V ZB 28/05

BGH, Beschluß vom 27.01.2005 - Aktenzeichen V ZB 28/05

DRsp Nr. 2005/3080

Gründe:

I. Das Amtsgericht Schweinfurt beschlagnahmte zur Durchführung der Zwangsversteigerung das im Eingangssatz bezeichnete Grundstück des Schuldners, setzte mit Beschluß vom 16. Januar 2003 den Verkehrswert des Grundstücks auf 17.500 EUR fest und erteilte mit Beschluß vom 18. Februar 2004 dem Meistbietenden den Zuschlag. Termin zur Verteilung des Erlöses wurde auf den 21. Dezember 2004 bestimmt.

Die gegen den Zuschlagsbeschluß erhobene Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Schweinfurt mit Beschluß vom 29. April 2004 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 1. September 2004 verworfen. Dagegen erhebt der Schuldner Gegenvorstellung.

Die gegen die Festsetzung des Verkehrswerts gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Schweinfurt mit Beschluß vom 4. November 2004 im Hinblick auf die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses als unzulässig verworfen. Eine dagegen gerichtete Gegenvorstellung des Schuldners hat es mit Beschluß vom 2. Dezember 2004 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidungen sowie die Bestimmung des Termins zur Verteilung des Versteigerungserlöses richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners.

II. 1. Das Verfahren ist hinsichtlich des Zuschlags durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 1. September 2004 endgültig abgeschlossen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Bei diesem Beschluß hat es sein Bewenden.

2. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen die Verwerfung seiner Beschwerde gegen die Festsetzung des Verkehrswerts wäre nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hätte. Daran fehlt es. Die Festsetzung des Verkehrswerts ist zudem durch die Rechtskraft des Beschlusses über den Zuschlag prozessual überholt und kann nicht mehr selbständig angefochten werden.

3. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen die Bestimmung des Termins zur Verteilung des Versteigerungserlöses ist unzulässig, weil sie nur gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts und auch dann mangels anderer gesetzlicher Regelungen nur eröffnet ist, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zuläßt.

4. Die beantragte Prozeßkostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO ).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: BGH, vom 01.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IXa ZB 168/04