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BGH - Entscheidung vom 10.02.2005

IX ZR 401/00

BGH, Beschluß vom 10.02.2005 - Aktenzeichen IX ZR 401/00

DRsp Nr. 2005/3079

Gründe:

Im Umfang der Nichtannahme wirft das Berufungsurteil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat die Unzulässigkeit der Berufung nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. rechtsfehlerfrei verneint. Demnach kann die hiergegen gerichtete Revision keinen Erfolg haben (§ 554b ZPO a.F.).

Das Landgericht hat den Beklagten nach seiner Formel zur Auskunft verurteilt, meint nach den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen (S. 22 seines Urteils) aber eine geordnete Zusammenstellung der erhaltenen Mittel und ihrer Verwendung (§ 666 BGB 2. Alt.).

Der Beklagte hat auf Seite 4 seiner Berufungsbegründung rechtlich und tatsächlich nur eine Auskunftsverpflichtung (§ 666 BGB 1. Alt.) angegriffen, weil die Auftraggeberin über jeden seiner Schritte jeweils zeitnah informiert worden und ihm nicht zuzumuten sei, diese Auskunftserteilung zu wiederholen. Dieses Vorbringen trifft die Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht, die gegen den Beklagten erkannt worden ist.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 12.09.2000