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BGH - Entscheidung vom 03.02.2005

IX ZR 178/01

BGH, Beschluß vom 03.02.2005 - Aktenzeichen IX ZR 178/01

DRsp Nr. 2005/3077

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Auch die Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO a.F. ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat das Anwaltsschreiben vom 18. November 1993 an den Beklagten hinreichend beachtet (BU 20).

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 06.06.2001