Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 03.02.2005

IX ZR 119/01

BGH, Beschluß vom 03.02.2005 - Aktenzeichen IX ZR 119/01

DRsp Nr. 2005/3076

Gründe:

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht gegen den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz verstoßen. Der Tatbestand eines Urteils beweist, was die Parteien im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorgetragen hatten (§ 314 ZPO ). Dieser Beweis kann durch das Sitzungsprotokoll, nicht aber durch den Inhalt der zuvor eingereichten Schriftsätze entkräftet werden (vgl. z.B. BGHZ 140, 335 , 338 f.). Die weiteren Verfahrensrügen des Beklagten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 10.04.2001