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BGH - Entscheidung vom 05.01.2005

4 StR 518/04

BGH, Beschluß vom 05.01.2005 - Aktenzeichen 4 StR 518/04

DRsp Nr. 2005/2425

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 30. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung lediglich pauschal darauf verweist, "strafschärfend (sei) das gesamte Tatbild zu berücksichtigen", ohne einzelne straferschwerende Umstände anzuführen, ist dies im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB nicht frei von rechtlichen Bedenken. Der Senat kann hier jedoch angesichts der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründe ausschließen, daß die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruhen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Detmold, vom 30.07.2004