BGH, Beschluß vom 06.12.2005 - Aktenzeichen 1 StR 347/05
DRsp Nr. 2005/21537
Gründe:
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten hier nicht, dass die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten hat (§ 66a StGB ). Es ist hier - anders als im Fall BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05 - ausgeschlossen, dass die Strafkammer bei zutreffender Prüfung von § 66 Abs. 2 StGB bzw. § 66 Abs. 3 StGB von der Anordnung von Sicherungsverwahrung abgesehen hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 29.04.2005
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