BGH, Beschluß vom 27.01.2005 - Aktenzeichen IX ZB 258/04
- Aktenzeichen IX ZB 259/04
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Sie kann insbesondere nicht auf § 7 InsO gestützt werden, weil sie keinen insolvenzspezifischen Gegenstand hat.
Vorinstanz: LG Cottbus - 4.11.2004, 5.11.2004,
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