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BGH - Entscheidung vom 12.01.2005

3 StR 454/04

BGH, Beschluß vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 3 StR 454/04

DRsp Nr. 2005/1957

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen, unerlaubt Betäubungsmittel erworben zu haben sowie in vier Fällen als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt zu haben, Betäubungsmittel unerlaubt zu veräußern, und jeweils tateinheitlich als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahren abgegeben zu haben. Es hat ihn deswegen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur einen kleinen Teilerfolg.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, und den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Nachprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Wegfall der Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 EUR führt hier nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht angesichts der verbleibenden vier Taten mit Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe als fünf Jahre verhängt hätte.

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 26.08.2004