Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.07.2005

X ZR 197/03

BGH, Beschluß vom 12.07.2005 - Aktenzeichen X ZR 197/03

DRsp Nr. 2005/13136

Gründe:

Der Senat folgt der Rechtsprechung des V. Senats des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 17. Dezember 2003 ( V ZR 343/02, BGHReport 2004, 559 ff.). Das Beschwerdeverfahren ist durch die Entscheidung des Senats vom 26. April 2004 teilweise abgeschlossen. Die Beschwerde im übrigen wird als Revisionsverfahren fortgesetzt und bildet mit dem zurückgewiesenen Teil der Beschwerde daher keine Einheit mehr.

Da wegen der beschränkten Zulassung der Revision unterschiedliche Gegenstandswerte für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision anzusetzen sind, erfaßt die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens nicht die außergerichtlichen Gebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde. Diese sind nach dem Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde nur in Höhe des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde anzusetzen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich für die Gerichtskosten nach dem erfolglosen Teil der Beschwerde.