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BGH - Entscheidung vom 18.07.2005

II ZB 16/04

BGH, Beschluß vom 18.07.2005 - Aktenzeichen II ZB 16/04

DRsp Nr. 2005/13123

Gründe:

I. Das Landgericht hat die Beklagte durch Vorbehalts-Teil-Urteil vom 25. Februar 2004 verurteilt, an den Kläger 13.204,02 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Gegen die ihr am 2. März 2004 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 18. März 2004 Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte mit Beschluß vom 10. Mai 2004 darauf hingewiesen, daß es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufung nicht innerhalb der am 3. Mai 2004 abgelaufenen Begründungsfrist begründet worden sei. Die Beklagte hat am 12. Mai 2004 wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist zwar statthaft, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO , und auch rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Die einmonatige Frist des § 575 ZPO zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist nicht in Gang gesetzt worden. Die Akten ergeben nicht, daß der angefochtene Beschluß der Beklagten zugestellt worden ist. Daß die Beschwerdeschrift die Zustellung als am 19. Juli 2004 erfolgt angibt, kann hieran nichts ändern.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

1. Die von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage stellt sich hier nicht. Das Berufungsgericht hat es dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht als Organisationsverschulden angelastet, daß er sich die Akten nicht hat vorlegen lassen, um die Fristennotierung zu prüfen. Vielmehr hat es in Anwendung der feststehenden Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung das eigene Verschulden des Prozeßbevollmächtigten darin gesehen, daß er bei Vorlage der Akten zum Zwecke der Einlegung der Berufung nicht anhand der Handakten geprüft hat, ob die weiteren Fristen und Vorfristen notiert worden waren.

2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Anwalt die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung einer Frist, ihrer Notierung auf den Handakten, die Eintragung im Fristenkalender sowie die Quittierung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, aber immer dann zu prüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, ZIP 2003, 1050 , 1051 m.w.Nachw.). Danach hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bei Fertigung der Berufungsschrift die Notierung der Berufungsbegründungsfrist überprüfen müssen. Hätte er dieser Pflicht genügt, wäre ihm, wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, aufgefallen, daß die Berufungsbegründungsfrist - entgegen seiner generellen Anweisung - in den Handakten nicht notiert war.

3. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang steht.

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 12.07.2004