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BGH - Entscheidung vom 19.05.2005

I ZR 238/02

Fundstellen:
TranspR 2006, 114

BGH, Urteil vom 19.05.2005 - Aktenzeichen I ZR 238/02

DRsp Nr. 2005/13121

Tatbestand:

Die Klägerin ist Transportversicherer mehrerer Auftraggeber der Beklagten. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer wegen Verlustes und Beschädigung von Transportgut in 17 Einzelfällen auf Schadensersatz in Anspruch. Die hier in Rede stehenden Transportaufträge wurden der Beklagten in der Zeit vom 24. November 1998 bis 17. Dezember 1999 erteilt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die eingetretenen Schäden unbeschränkt, da die streitgegenständlichen Verluste und Beschädigungen des Transportguts von den Erfüllungsgehilfen der Beklagten grob fahrlässig herbeigeführt worden seien. Die Verluste seien durch Warendiebstähle verursacht worden. Die Beklagte könne sich daher nicht mit Erfolg auf die in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 75.235,79 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, nach dem seit dem 1. Juli 1998 geltenden Transportrecht treffe sie keine Einlassungsobliegenheit mehr. Ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Verluste und Beschädigungen leichtfertig und in dem Bewußtsein verursacht, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Ferner hat die Beklagte geltend gemacht, die Versender treffe wegen unterlassener Wertdeklaration ein Mitverschulden.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage hinsichtlich zweier Fälle verurteilt, an die Klägerin 68.646,19 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Der Senat hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht eine volle Schadensersatzpflicht der Beklagten in den Fällen der Beschädigung von Transportgut bejaht und hinsichtlich der Verlustfälle ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration verneint hat. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der noch anhängigen Klage.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus übergegangenem (§ 67 VVG ) Recht ihrer Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR (Schadensfälle 1, 8 und 11) und §§ 435 , 459 HGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:

Die Beklagte unterliege als Fixkostenspediteurin der Frachtführerhaftung. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen, weil - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß die Schäden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten verursacht worden seien.

Die Beklagte hafte auch in den Fällen der Beschädigung von Transportgut unbeschränkt. Insoweit treffe sie ebenfalls der Vorwurf der Leichtfertigkeit, da sie einräume, während des Transports keine Schnittstellenkontrollen durchgeführt zu haben. Die für den Fall eines Warenverlusts geltenden Grundsätze seien bei Beschädigung von Transportgut entsprechend anzuwenden.

Aus der von den Versicherungsnehmern unterlassenen Wertdeklaration könne die Beklagte kein haftungsminderndes Mitverschulden herleiten. Im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB müsse die Beklagte darlegen und gegebenenfalls beweisen, daß die unterlassene Wertangabe den Eintritt des Schadens mitverursacht habe. Bezogen auf den hier in Rede stehenden groben Organisationsmangel der fehlenden Schnittstellenkontrollen zwischen der Übernahme und der Ablieferung des Transportguts müsse mithin feststehen, daß die Beklagte - wäre eine Wertdeklaration erfolgt - die notwendigen Schnittstellenkontrollen durchgeführt hätte. Dies sei nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten jedoch gerade nicht der Fall.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten für die in Rede stehenden Verluste und Beschädigungen von Transportgut nach § 425 HGB , Art. 17 Abs. 1 CMR bejaht.

Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von den Versicherungsnehmern der Klägerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB , Art. 17 Abs. 1 CMR) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt.

2. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Beklagten der Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens i.S. des § 435 HGB und Art. 29 CMR zu machen ist. Nach den verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts führt die Beklagte keine ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen durch. Das begründet den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens (vgl. BGHZ 158, 322 , 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399 , 401 = NJW-RR 2005, 265 ; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Umdr. S. 11-14).

3. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht der Klägerin in den Schadensfällen 5, 7, 10 und 11, bei denen es um Beschädigungen und nicht um Verlust von Transportgut geht, wegen groben Organisationsverschuldens der Beklagten vollen Schadensersatz zuerkannt hat.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs nicht ohne weiteres auf während des Transports eingetretene Sachschäden übertragbar, da die gebotenen Kontrollmaßnahmen beim Warenumschlag nicht darauf abzielen, Beschädigungen des Transportguts zu vermeiden. Eine Schnittstellenkontrolle kann ohnehin nur äußerliche Beschädigungen der Sendungen erfassen und trägt zur Vermeidung von Sachschäden nichts wesentliches bei, wenn das Packstück äußerlich unbeschädigt geblieben ist. Bei dieser Sachlage hätte der Vorwurf des leichtfertigen Verhaltens der Beklagten in den Schadensfällen 5, 7, 10 und 11 vom Berufungsgericht gesondert festgestellt werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 305 = VersR 2003, 1007 ; Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175 , 177). Daran fehlt es jedoch gerade. Die Beklagte kann sich daher in den Schadensfällen 5, 7, 10 und 11 auf die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 10 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen, sofern das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren keine weitergehenden Feststellungen trifft.

4. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich das Unterlassen der Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer anrechnen lassen.

a) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daß die Beklagte im Rahmen des § 254 BGB darlegen und gegebenenfalls beweisen müsse, daß die unterlassene Wertdeklaration den Eintritt des Schadens mitverursacht habe. Sie müsse daher bezogen auf den konkreten Laufweg des abhanden gekommenen Pakets - wäre sein Wert deklariert worden - im einzelnen vortragen und beweisen, daß ein lückenloses, ineinandergreifendes Kontroll- und Überwachungssystem, welches keine groben Organisationsmängel aufweise, zur Verfügung gestanden hätte, und dieses auch tatsächlich praktiziert worden wäre. Bezogen auf den hier in Rede stehenden groben Organisationsmangel der fehlenden Schnittstellenkontrollen zwischen der Übernahme und der Ablieferung der Pakete müßte mithin feststehen, daß die Beklagte - wäre eine Wertdeklaration erfolgt - die notwendigen Schnittstellenkontrollen durchgeführt hätte, was nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten gerade nicht der Fall sei. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b) Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration scheitert nicht bereits dann an der fehlenden Kausalität, wenn auch bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399 , 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden der Versender kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ebenfalls Lücken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Sendung gerade in diesem Bereich verlorengegangen ist und die Angabe des Werts der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317 , 318 = VersR 2003, 1596 ).

Im vorliegenden Fall ist ungeklärt, in welcher Phase des Transports die Verluste eingetreten sind. Sie können also auch in einem Bereich eingetreten sein, in dem die Beklagte ihre Sorgfalt bei dem Transport von wertdeklarierter Ware nicht oder jedenfalls nicht in bewußt leichtfertiger Weise verletzt hat. Die Haftung wegen qualifizierten Verschuldens beruht auf dem Vorwurf unzureichender Kontrolle der Schnittstellen und der daraus folgenden Vermutung, daß die Ware in diesem besonders gefährdeten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGH TranspR 2004, 399 , 401 m.w.N.). Das damit auf einer Vermutung beruhende Haftungsrisiko wird aber eingeschränkt, wenn der Weg der Ware im Falle einer Wertdeklaration weitergehend kontrolliert wird und sich daher bei einem Verlust genauer nachvollziehen läßt als bei einer nicht deklarierten Sendung. Denn dann erhöhen sich die Möglichkeiten der Beklagten, die Vermutung, daß ihr bewußt leichtfertiges Verhalten für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen sei, durch den Nachweis zu widerlegen, daß die Ware in einem gesicherten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGH TranspR 2003, 317 , 318; TranspR 2004, 399 , 402).

c) Die Anwendung des § 254 BGB ist auch in den der CMR unterfallenden Schadensfällen nicht ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob das Haftungssystem des Art. 17 Abs. 1 CMR den Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB wegen unterlassener Angabe des tatsächlichen Warenwerts ausschließt, kann jedenfalls im Rahmen der Haftung nach Art. 29 CMR eingewandt werden, daß der Ersatzberechtigte nicht vor Vertragsschluß den tatsächlichen Wert des zu transportierenden Guts angegeben hat und der Frachtführer deshalb keinen Anlaß sah, besondere Vorsorgemaßnahmen zur Schadensverhinderung zu treffen. Insoweit ist lückenfüllend nationales Recht heranzuziehen (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, Umdr. S. 16; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 8).

d) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wertangabe auf den in Verlust geratenen Sendungen den Schaden mitverursacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Vorlage eines Auszugs ihrer internen Arbeitsanweisung für Wertpakete vorgetragen, der Transportweg einer dem Wert nach deklarierten Sendung unterliege weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht wertdeklarierten Sendung. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben.

e) Auch die Haftungsabwägung nach § 425 Abs. 2 HGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337 , 355; BGH TranspR 2004, 399 , 402).

Im Rahmen der Haftungsabwägung stellt die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung des Mitverschuldensanteils relevanten Gesichtspunkt dar: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlaßt (vgl. BGH TranspR 2003, 317 , 318; BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Umdr. S. 19).

III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war daher auf die Revision der Beklagten insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht eine volle Schadensersatzpflicht der Beklagten in den Schadensfällen 5, 7, 10 und 11 (Beschädigung von Transportgut) bejaht und hinsichtlich der Verlustfälle ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration verneint hat. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 24.07.2002
Fundstellen
TranspR 2006, 114