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BGH - Entscheidung vom 22.07.2005

1 StR 84/05

Fundstellen:
RVGreport 2005, 383

BGH, Beschluß vom 22.07.2005 - Aktenzeichen 1 StR 84/05

DRsp Nr. 2005/12476

Gründe:

Der Antragssteller war durch die Angeklagte mit der Fertigung der Revisionsschrift gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2004 beauftragt, bevor ihm dann durch die Angeklagte "das Mandat entzogen" wurde.

Auf seinen Antrag war gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens und des Umfangs der angefallenen Akten in Höhe des doppelten Höchstbetrags der gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts festzusetzen war.

Fundstellen
RVGreport 2005, 383