BGH, Beschluß vom 07.07.2005 - Aktenzeichen VII ZR 255/04
Gründe:
1. Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt Dr. K. hat namens und im Auftrag der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Ergänzungsurteil des Oberlandesgerichts S. vom 30. September 2004 Beschwerde eingelegt. Er hat mit Schriftsatz vom 1. Februar 2005 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Der Senat hat am 10. Februar 2005 die Beklagten dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt und den Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
2. Die Beklagte zu 1 wendet sich gegen die zu ihren Lasten festgesetzten Gerichtskosten mit der Begründung, Rechtsanwalt Dr. K. sei nur bevollmächtigt gewesen, Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts S. vom 17. Februar 2004 einzulegen. Dies sei am 29. März 2004 erfolgt (VII ZR 77/04). Er sei weder beauftragt worden, eine weitere Revision einzulegen, noch diese zurückzunehmen.
Die Kostenbeamtin hat nach Hinweis an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1 der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
3. Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist unanfechtbar. Schon deshalb kommt es auf die Frage, ob auch hinsichtlich der zurückgenommenen Nichtzulassungsbeschwerde eine Vollmacht erteilt war, nicht an. Die Beklagte zu 1 kann zudem mit dem Einwand, Rechtsanwalt Dr. K. nicht beauftragt zu haben, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gehört werden.