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BGH - Entscheidung vom 12.07.2005

5 StR 202/05

BGH, Beschluß vom 12.07.2005 - Aktenzeichen 5 StR 202/05

DRsp Nr. 2005/12247

Gründe:

Der Senat merkt an: Angesichts des relativ geringen Gewichts der Anlaßtaten wird bei den nach § 67e StGB zu treffenden Überprüfungsentscheidungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu schenken sein. Dabei wird namentlich der etwa eingetretene therapeutische Erfolg zu bewerten und in Rechnung zu stellen sein, zumal da das Landgericht (UA S. 18 f.) seine Entscheidung, die Vollstreckung der Maßregel nicht nach § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen, wesentlich darauf stützt, daß es der unbedingten Unterbringung in einem Landeskrankenhaus größere Therapiechancen beimißt als einer Unterbringung in einem geschlossenen Heim im Rahmen einer etwaigen Bewährungsauflage.

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 02.03.2005