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BGH - Entscheidung vom 20.07.2005

2 StR 267/05

BGH, Beschluß vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 2 StR 267/05

DRsp Nr. 2005/11743

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 18. März 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Nichtverurteilung des Angeklagten im Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern auch wegen tateinheitlich begangener exhibitionistischer Handlungen (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 5 Konkurrenzen 2) beschwert ihn nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Fulda, vom 18.03.2005