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BGH - Entscheidung vom 13.07.2005

2 ARs 240/05

BGH, Beschluß vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 240/05 - Aktenzeichen 2 AR 134/05

DRsp Nr. 2005/11741

Gründe:

Der Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Juli 2005 zutreffend dargelegten Gründen verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zurückzunehmen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05). Die im Beschluß des Amtsgerichts Adelsheim vom 15. Juni 2005 ergänzend zitierte Senatsentscheidung vom 22. April 1994 - 2 ARs 93/04 - betrifft einen anderen Fall; hier besteht die Zuständigkeit des Jugendrichters beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG aufgrund der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Adelsheim am 25. August 2004 fort, auf eine dauerhafte Aufnahme in dieser Justizvollzugsanstalt im Falle der Wiedereinreise kommt es nicht an.

Vorinstanz: AG Adelsheim, - Vorinstanzaktenzeichen 1 VRJs 578/04
Vorinstanz: AG Rottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 VRJs 83/04