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BGH - Entscheidung vom 19.07.2005

XI ZB 19/05

BGH, Beschluß vom 19.07.2005 - Aktenzeichen XI ZB 19/05

DRsp Nr. 2005/11734

Gründe:

Die als Rechtsbeschwerde zu wertende sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 24. Mai 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 , § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f.).

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 24.05.2005